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Kfz Reparaturkostenkalkulation

Sofortige Ermittlung der Reparaturkosten

Nach einem Kfz Unfall mit Sachschaden, der nach dem ersten Augenschein kaum der Rede wert zu sein scheint, kann es durchaus sein, dass nicht unerhebliche Kosten für die Reparatur entstanden werden. Die Grenze für Bagatellschäden liegt nämlich bei lediglich 750,00 Euro und diese Grenze wird nicht allzu selten schnell überschritten. Doch wie sieht es im Folgenden mit den Zahlungen aus, die für eine Regulierung geleistet werden müssen und was ist notwendig, damit insbesondere bei Fremdverschulden ein rascher Ausgleich erzielt wird? Ist klar dargelegt, dass Sie an dem Unfall keine Schuld trifft, tritt in erste Linie die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden ein. Das gilt auch für die Kosten für das Kfz Gutachten, welches bei den zuständigen Stellen eingereicht werden muss. Die Ermittlung des Sachschadens gewinnt also an Bedeutung für eine prompte Schadenregulierung in Haftpflichtfällen.

Eine nachvollziehbare Reparaturkostenkalkulation ist wichtig

Demgemäß ist neben einem qualifizierten Kfz Schadengutachten eine nachvollziehbare Reparaturkostenkalkulation ein wirksamer Bestandteil, der von den Versicherungsgesellschaften nach Möglichkeit umgehend akzeptiert wird. Sie sollten es also nicht dem Zufall überlassen, wen Sie mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragen, da es für Sie schließlich um Ihre Ansprüche und um Ihr Geld geht. Mit dem Diplom Ingenieur Jörn Kessler steht Ihnen jedoch ein verbandsgeprüfter und damit zertifizierter Kfz Sachverständiger und Werkstoffprüfer zur Seite, des sich für Ihre Belange einsetzt. Das bedeutet dann für Sie nicht weniger, als dass Sie innerhalb von 24 Stunden eine Reparaturkostenkalkulation auf Basis des Schadengutachtens vorliegen haben, die ohne Umwege zur Regulierung weitergereicht werden wird, falls Sie das wünschen. Sie erreichen dazu das IBK Ingenieurbüro in Berlin rund um die Uhr unter der Nummer 030-707 119 72.

FAQ - Im Falle eines Unfalles ergeben sich viele Fragen.

Wir haben hier die häufigsten Fragen zusammengefasst. Sollten Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, können Sie sich gern an uns wenden.

  1. Ich hatte einen Unfall, was soll ich tun?

    Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
    Notieren Sie die Daten des Unfallverursachers:
    Name, Kfz-Kennzeichen, Versicherungsnummer.

    Wählen Sie einen Kfz-Sachverständigen ihres Vertrauens.
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen gewählt hat. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Im Falle eines Bagatellschadens (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €) ist ein Gutachten in den häufigsten Fällen nicht nötig. Als Schadensnachweis ist hier meistens der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichend.

  2. Steht es mir frei, welchen Kfz-Sachverständigen ich wähle?

    Grundsätzlich steht es Ihnen im Falle eines unverschuldeten Unfalles frei, an welchen Kfz-Sachverständigen Sie sich wenden. Es kommt häufig vor, dass Versicherungen einen eigens gewählten Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens bestellen. Der Geschädigte muss dies aber keinesfalls akzeptieren und hat das Recht jeden freien Kfz-Sachverständigen für die Erstellung des Schadengutachtens zu wählen.

  3. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

    Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger und gültiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

  4. Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?

    Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.


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